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Handwerker-Rechnungen privat absetzen

Bis zu 1.200 Euro absetzen: Handwerker-Rechnung gehört in die Steuererklärung

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von Ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro können Privatkunden jedes Jahr für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten innerhalb der eigenen vier Wände geltend machen. Haben sie die Höchstsumme erreicht, gibt es einen Steuerbonus von 1.200 Euro. Liegen die Arbeitskosten nur bei 2.100 Euro, dann würde der Steuerbonus entsprechend bei immerhin noch 420 Euro liegen. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus aber nur einmal nutzen.

Zusätzliches Bonbon: Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt nochmal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro).

Was will das Finanzamt als Nachweis sehen?

– Der Steuerzahler muss die Handwerkerrechnung beim Finanzamt einreichen.
– Materialkosten werden nicht berücksichtigt.
– Arbeitskosten und Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) sind begünstigt.
– Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Handwerkerrechnung extra ausgewiesen sein (achten Sie darauf, sonst ist der Bonus futsch!).
– Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
– Aber: Barzahlungen werden nicht begünstigt. Das Finanzamt will z.B. einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug sehen, das heißt man kann mit EC-Karte, Verrechnungsscheck oder per Überweisung bezahlen.

Der Steuerbonus wird nicht natürlich gewährt, wenn der Kunde die Handwerkerrechnung schon als Betriebsausgabe, als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat.

 

Quelle: Handwerksblatt.de